Quelle: EU Kommission
EU-Kommission legt Definition von erneuerbarem Wasserstoff vor
Die verstärkte Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff und anderen Derivaten verringert die Abhängigkeit der EU von aus Russland eingeführten fossilen Brennstoffen erheblich. Damit mehr erneuerbarer Wasserstoff in Europa erzeugt werden kann, muss klar definiert sein, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Die Vorschriften dazu hat die EU-Kommission heute in zwei Rechtsakten vorgelegt. „Erneuerbarer Wasserstoff ist ein entscheidender Bestandteil unserer Strategie für eine kosteneffiziente Energiewende und trägt dazu bei, in verschiedenen Industrieverfahren von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu werden“, sagte Energie-Kommissarin Kadri Simson. „Klare Vorschriften und ein zuverlässiges Zertifizierungssystem sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass sich dieser aufstrebende Markt in Europa entwickeln und etablieren kann. Diese delegierten Rechtsakte bieten Investoren die dringend benötigte Rechtssicherheit und werden die Führungsrolle der EU-Industrie in diesem grünen Sektor weiter stärken.“ Die heute angenommenen Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.
Mehr erneuerbare Energien, weniger Emissionen
Im ersten delegierten Rechtsakt wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff, wasserstoffbasierte Kraftstoffe oder andere Energieträger als erneuerbare Brenn- und Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) angesehen werden können. Mit dem Rechtsakt wird der in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU dargelegte Grundsatz der „Zusätzlichkeit“ für Wasserstoff präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff Anreize dafür schafft, die Menge der im Netz verfügbaren erneuerbaren Energie im Vergleich zur derzeitigen Menge zu erhöhen. Auf diese Weise wird die Wasserstofferzeugung zur Dekarbonisierung beitragen und die Elektrifizierungsbemühungen ergänzen, wobei gleichzeitig vermieden wird, dass die Stromerzeugung unter Druck gerät.
Zwar wird der Strombedarf für die Wasserstofferzeugung zunächst zu vernachlässigen sein, mit dem massiven Einsatz großmaßstäblicher Elektrolyseure bis 2030 aber zunehmen. Schätzungen der Kommission zufolge werden etwa 500 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt, um das mit dem REPowerEU-Plan für 2030 gesetzte Ziel einer Erzeugung von 10 Millionen Tonnen RFNBOs zu erreichen. Das 10-Mt-Ziel für 2030 entspricht 14 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in der EU. Dieses Ziel spiegelt sich im Vorschlag der Kommission wider, die Zielvorgaben für erneuerbare Energien für 2030 auf 45 Prozent anzuheben.
Gemäß dem delegierten Rechtsakt können die Erzeuger auf verschiedene Arten nachweisen, dass der für die Wasserstofferzeugung genutzte erneuerbare Strom den Vorschriften über die Zusätzlichkeit entspricht. Des Weiteren werden mit dem Rechtsakt Kriterien eingeführt, die gewährleisten sollen, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, zu bzw. an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht (sogenannte zeitliche und geografische Korrelation).
Um den bestehenden Investitionsverpflichtungen Rechnung zu tragen und dem Sektor die Anpassung an den neuen Rahmen zu ermöglichen, werden die Vorschriften stufenweise eingeführt und sind so gestaltet, dass sie im Laufe der Zeit strenger werden. Die Vorschriften sehen insbesondere bei Wasserstoffprojekten, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden, einen Übergangszeitraum für die Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ vor. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem Zeitraum, in dem die Zahl der Elektrolyseure auf dem Markt erhöht werden soll. Darüber hinaus werden die Erzeuger ihre Wasserstofferzeugung bis zum 1. Januar 2030 auf Monatsbasis mit ihren vertraglichen Mengen erneuerbarer Energien abgleichen können. Die Mitgliedstaaten werden jedoch die Möglichkeit haben, ab dem 1. Juli 2027 strengere Vorschriften über die zeitliche Korrelation einzuführen.
Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien gelten die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff sowohl für inländische Erzeuger als auch für Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Ein auf freiwilligen Systemen beruhendes Zertifizierungssystem wird dafür sorgen, dass Erzeuger in der EU oder in Drittländern einfach und leicht nachweisen können, dass sie die Vorschriften des EU-Rahmens einhalten und im Binnenmarkt mit erneuerbarem Wasserstoff handeln können.
Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brenn- bzw. Kraftstoffe, einschließlich vorgelagerter Emissionen, Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz sowie Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und mit der Beförderung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe zum Endverbraucher. In der Methode wird auch verdeutlicht, wie die Treibhausgasemissionen von erneuerbarem Wasserstoff und seiner Derivate zu berechnen sind, wenn sie in einer Anlage erzeugt werden, in der auch Brenn- oder Kraftstoffe auf fossiler Grundlage hergestellt werden.
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